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Leistungen

Vereinsregister - Eintragung des Vereins beantragen

Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig.

Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, die Handelnden persönlich.

Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.

Aufgabe des Registers ist es, wichtige Tatsachen und rechtliche Verhältnisse des Vereins Außenstehenden transparent zu machen, zum Beispiel die Einzelheiten der Vertretungsberechtigung des Vorstandes.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Führung des Vereinsregisters ist bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  • Der Antrag wird von Mitgliedern des Vorstands gestellt, die den Verein vertreten dürfen.
    Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
    Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
  • Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
    • ein Notar oder eine Notarin oder
    • ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
      Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder über einen Notar auch elektronisch.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Die Eintragung wird im Internet auf den Seiten des Handelsregisters bekannt gemacht.

Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

  • sich die Vereinssatzung ändert oder
  • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

  • Eintragungsantrag in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister)
  • Kopie der Vereinssatzung
  • Kopie der Bestellungsurkunden des Vorstands (Protokoll über die Vorstandswahl)

Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Nehmen Sie rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt auf, um folgende Punkte zu klären:

  • den Entwurf der Satzung
  • das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung

Kosten

  • Ersteintragung: EUR 75,00
  • Folgende Eintragungen: EUR 50,00
    Sie müssen diesen Betrag für mehrere Eintragungen nur einmal bezahlen, wenn die Anträge dafür
    • am selben Tag bei der zuständigen Stelle eingehen und
    • denselben Verein betreffen.

Für die Beglaubigung entstehen weitere Kosten.

Hinweis: Vereine müssen nicht in vollem Umfang die Kosten zahlen, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.

Weitere Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Hinweise

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Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 55a (BGB) Elektronisches Vereinsregister
  • § 56 (BGB) Mindestmitgliederzahl des Vereins
  • § 57 (BGB) Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  • § 58 (BGB) Sollinhalt der Vereinssatzung
  • § 59 (BGB) Anmeldung zur Eintragung
  • § 60 (BGB) Zurückweisung der Anmeldung
  • § 64 (BGB) Inhalt der Vereinsregistereintragung)

Landesjustizkostengesetz

  • § 7 Absatz 2 (LJKG) Gebührenfreiheit

Nr. 13100 der Anlage 1 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Freigabevermerk

27.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg