Integration in Baden-Württemberg
Zentrale Aufgabe kommunaler Integrationsarbeit ist es, die Geflüchteten, die nach Baden-Württemberg kommen, schnell an die bestehenden Regelstrukturen heranzuführen und so die Integrationsprozesse zu stärken und zu fördern.
Integration wird im alltäglichen Miteinander gelebt, in den Kindergärten und Schulen, in den Vereinen und am Arbeitsplatz. Daher fördert das Land vielfältige Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Strukturen vor Ort. Im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung für die Versorgung und Integration von Geflüchteten hat das Land vor dem Hintergrund des hohen Zugangs an Geflüchteten mit den Kommunalen Landesverbänden 2017 den Pakt für Integration geschlossen, der 2025 erneuert wurde. Im Rahmen des Pakts unterstützt das Land die Kommunen jährlich mit mindestens 62 Millionen Euro dabei, die Herausforderung der Integration vor Ort zu bewältigen. Ein zentrales Element des Pakts ist das Integrationsmanagement, das sich durch seine flächendeckende Bratung als wichtiger Bestandteil der kommunalen Integrationsarbeit etabliert hat.
Die Aufnahme von Geflüchteten in Baden-Württemberg ist im Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung (DVO FlüAG) geregelt. Zuständig ist das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Das dreigliedrige Aufnahmesystem dient dazu, eine geordnete Aufnahme, Versorgung und Integration der Geflüchteten zu gewährleisten.
In der ersten Phase werden neu ankommende Geflüchtete in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EA) untergebracht. Dort haben sie Zugang zu einer qualifizierten und unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung (§ 6 Absatz 2 FlüAG). Von der (L)EA werden die Geflüchteten durch die zuständige höhere Aufnahmebehörde den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, wo sie vorläufig untergebracht werden. In Baden-Württemberg ist dafür das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Die Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel (§ 1 DVO FlüAG). Nach der vorläufigen Unterbringung werden die Geflüchteten von den unteren Aufnahmebehörden den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in die Anschlussunterbringung zugeteilt.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG):
- § 6 Erstaufnahme Absatz 2
Durchführungsverordnung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG):
- § 1 Zuteilung an die Stadt- und Landkreise
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
21.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


