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Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein
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In den Schloßgärten 5 (Besucheranschrift)
73540 Heubach
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Aktuelles

Digitaler Bauantrag

Bericht zur Verbandsversammlung am 07.05.2026

Am Donnerstag, den 07.05.2026 fand in Böbingen die Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein statt. Unter der Leitung des Verbandsvorsitzenden Dr. Alemazung diskutierten die Vertreter der Mitgliedsgemeinden Bartholomä, Böbingen, Heubach, Heuchlingen und Mögglingen wichtige Themen der kommunalen Zusammenarbeit. Die Sitzung bot eine umfassende Übersicht über aktuelle Themen und zukünftige Planungen der Verwaltungsgemeinschaft.
 
TOP 1 Flächennutzungsplan: Wichtige Weichenstellung für Mögglingen
Ein zentraler Punkt der Tagesordnung war die „9. Änderung des Flächennutzungsplans“; die Änderung bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinde Mögglingen. Die Teilnehmer nahmen das Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Kenntnis. Frau Zang als Leiterin der Baurechtsbehörde erläuterte die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen, die in einer Anlage detailliert dargestellt waren. Die Verbandsversammlung beschloss einstimmig die „9. Änderung des Flächennutzungsplanes“. Die Verwaltung wurde beauftragt, die erforderliche Genehmigung nach § 6 BauGB beim Landratsamt Ostalbkreis einzuholen.
 
TOP 2 und TOP 3 Musikschule: Modernisierung und Gebührenanpassung
Die Musikschule Rosenstein stand ebenfalls im Mittelpunkt der Beratungen. Die Verbandsversammlung nahm den Bericht von Musikschulleiterin Katharina Pschorr zur Kenntnis. Frau Pschorr leitet seit August 2025 die Musikschule. Sie zeigte auf, dass die Musikschule ein sehr breites Angebotsspektrum abdeckt und hier für die Musikschüler und die Mitgliedsgemeinden viel Positives bewirkt. 
Thema war auch die Anpassung der Musikschulgebührensatzung. Hier wurde beschlossen, den Schuljahreszeitraum um einen Monat vorzuverlegen, sodass das Schuljahr künftig am 01.09. beginnt und am 31.08. endet. Diese Änderung bringt eine bessere Angleichung an das Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen und schafft pädagogische Kontinuität. Zudem wurde um eine faire Preisgestaltung zu gewährleisten die Neukalkulation der Abo-Gebühren für den Erwachsenenunterricht beschlossen. Die Umstellungen werden ab dem Schuljahr 2026/2027 erfolgen.
 
TOP 4 Verwaltungsgebührensatzung: Anpassung an aktuelle Rechtslage
Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen, insbesondere im Bereich der Bauordnungs­verwaltung und des Gaststättenrechts, musste die Verwaltungsgebührensatzung angepasst werden. Die Teilnehmer stimmten den meist redaktionellen Änderungen zu und beschlossen die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung samt Gebührenverzeichnis. Die jetzige Anpassung berücksichtigt aktuelle gesetzliche Änderungen und sorgt für eine transparente und gerechte Gebührenstruktur.
 
TOP 5 Jahresabschluss 2025: Positive Entwicklung
Die Verbandsversammlung stellte den Jahresabschluss 2025 fest. Das Gesamtergebnis fiel mit einem Überschuss von ca. 330.000 Euro deutlich besser aus als geplant. Diese positive Entwicklung ist überwiegend begründet durch höhere Erträge in fast allen Tätigkeitsfeldern. Genannt wurden hier Baugenehmigungsgebühren, Musikschulgebühren und reduzierte Ausgaben in vielen Aufgabenbereichen.
Die Bilanzsumme beträgt 793.150,95 € und steigt im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5.600 €. Erträge und Aufwendungen gleichen sich bei der durch Umlagen finanzierten Verwaltungsgemeinschaft mit 3.593.694,05 € aus. Die für 2025 festgestellte Verbandsumlage beträgt 2.668.938,32 €; sie liegt damit erfreulicherweise rd. 343.000 € unter dem Planansatz 2025. Der Verband ist schuldenfrei.
 
TOP 6 Haushaltssatzung 2026: Allgemeine Kostensteigerungen und „Bürokratie“ erhöhen den Aufwand
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2026. Die Teilnehmer beschlossen den Haushaltsplan 2026 mit einem Volumen von 4.011.000 € im Ergebnishaushalt. Die Betriebskostenumlage wurde auf 3.176.000 € festgesetzt. Geschäftsführer Kiwus erläuterte dem Gremium neben den Zahlen auch den Stellenplan des „Personaldienstleisters VG Rosenstein“. Neben den Investitionen in Menschen wird in der Verwaltungsgemeinschaft auch in moderne Technik und Software investiert. Dies erfolgt mit Blick auf das Ziel der Verwaltungsgemeinschaft, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und eine rechtssichere und wirtschaftliche Aufgabenerledigung sicherzustellen. 
 
TOP 7 Spendenannahme: Unterstützung für die Musikschule
Die Verbandsversammlung nahm von den Eilentscheidungen des Verbandsvorsitzenden zur Annahme von Spenden für die Musikschule zustimmende Kenntnis. Außerdem beschloss die Verbandsversammlung die Annahme einer Spende aus Konzerterlösen.
Insgesamt stehen damit der Musikschule damit weitere rund 55.000 € zur Verfügung. Die Spenden, die von privaten Spendern und der Kreissparkassenstiftung stammen, sollen teilweise zur Förderung von Gesang und Früherziehung und teilweise zur Instrumentenbeschaffung verwendet werden. Die Zuwendungen wurden als wertvolle und wichtige Unterstützung für die musikalische Bildung in der Raumschaft Rosenstein sehr positiv aufgenommen. 
 
TOP 8 Verschiedenes: Informationen zur Digitalisierung der Bauakten
Geschäftsführer Kiwus informierte, dass die Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen eines Forschungsprojekts derzeit sehr kostengünstig eine große Menge an „Bauakten der Baurechtsbehörde“ digitalisieren kann. Alle Altbestandsakten werden vor Ort in Heubach digitalisiert. Die alternativ zum Forschungsprojekt mögliche Vergabe an einen normalen gewerblichen Anbieter hätte zu wesentlich höheren Kosten geführt.
Dank der Mitarbeit und Vorleistungen der Mitarbeiter der Baurechtsbehörde kann das Projekt zügig durchgeführt werden und soll bereits in einigen Monaten abgeschlossen sein.
Die Finanzierung des Projekts erfolgt durch einen Einbehalt bei der Rückzahlung des Jahresüberschusses 2025. Ziel ist es, die eingescannten Akten nicht nur von der Baurechtsbehörde, sondern datenschutzkonform auch durch die einzelnen Mitgliedsgemeinden nutzen zu können.

Das Finanzamt informiert

Informationen zur Grundsteuerreform

Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt.

Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.


Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert 
Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag 

3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag 

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.


Weitere Informationen

Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.

Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung gibt es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung.

 
BORIS-BW
Flyer Grundsteuerreform Finanzamt ((383,9 KB))
Flyer Grundsteuer 2025 ((339,8 KB))


FAQs

WARUM MUSS DIE GRUNDSTEUER NEU GEREGELT WERDEN?

Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung, also die Grundstückswerte (auch Einheitswerte genannt), sei „völlig überholt“ und ungerecht.

WIE WIRKT SICH DAS NEUE MODELL FÜR DIE BÜRGERINNEN UND BÜRGER AUS?

Eigentümerinnen und Eigentümern mussten bereits über eine Steuererklärung Angaben zu ihrem Grundstück machen. Anschließend erfolgte die Bewertung beim zuständigen Finanzamt. Das Ergebnis, also die Höhe des neuen Grundsteuerwerts und des Steuermessbetrags, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer in einem schriftlichen Bescheid des Finanzamts erfahren.

WIE BERECHNET SICH DIE NEUE GRUNDSTEUER IN BADEN-WÜRTTEMBERG?

Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz.Das neue Verfahren sieht bei Grundsteuer B folgende Schritte vor:

Einfach erklärt:Der Grundsteuerwert- und -messbescheidhttps://youtu.be/OsNqhFPbbJw

MEIN BESCHEID IST FEHLERHAFT. WAS KANN ICH TUN?

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, als Basis der Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid (Versand Januar 2025) können Sie sich gerne mit der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein in Verbindung setzen.

Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter „Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es bei Fragen?“

WAS PASSIERT, WENN ICH EINSPRUCH BEIM FINANZAMT EINGELEGT HABE?

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom Finanzamt Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.

Wichtig zu wissen:
• Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
• Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen.

MEIN MESSBETRAG HAT SICH STARK VERÄNDERT, KANN DAS SEIN?

Grundsätzlich ja. Durch die neue Berechnungsgrundlage kommt es in Einzelfällen zu starken Veränderungen. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform unvermeidlich. Denn die bisherigen Berechnungen basierten auf veralteten Werten und sind nicht mehr verfassungskonform.

Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein). Auch große Grundstücke mit älteren Häusern müssen mit einer Mehrbelastung rechnen.

INFORMATIONEN ZUM BODENRICHTWERT

Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgte auf Basis der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022. Die nächste Hauptfeststellung wird zum 01.01.2029 erfolgen. Bei Zweifel an der Richtigkeit des verwendeten Bodenrichtwertes kann mit dem Gutachterausschuss Kontakt aufgenommen werden.(Kontakt siehe unter „WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?“)

WAS IST DER HEBESATZ UND WO GIBT ES INFORMATIONEN ZUM HEBESATZ FÜR EIN GRUNDSTÜCK?

Mit dem Hebesatz bestimmt eine Kommune, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein. Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Der Gemeinderat legt die Hebesätze fest. Diese werden im Amtsblatt und auf der Homepage veröffentlicht.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BARTHOLOMÄ?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 334 Prozent, für die Grundsteuer A 457 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BÖBINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 263 Prozent, für die Grundsteuer A 712 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUBACH?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 280 Prozent, für die Grundsteuer A 660 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUCHLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 325 Prozent, für die Grundsteuer A 420 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN MÖGGLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 290 Prozent, für die Grundsteuer A 530 Prozent.

INFORMATIONEN DEN FINANZMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu

WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?

Rückfragen zu den Grundsteuerwert-/messbescheiden:Finanzamt Schwäbisch GmündHotline            07171 / 602 - 130E-Mail:            poststelle-83@finanzamt.bwl.deHomepage      https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu                        Steuerchatbot                        Termin- und Rückrufsystem                        Kontaktformular Rückfragen zu den Grundsteuerbescheiden:Steueramt Verwaltungsgemeinschaft RosensteinTelefon:        07173 / 91431 - 103Mail:             steueramt@rosenstein.de Rückfragen zu den Bodenrichtwerten:Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd:Telefon:          07171 / 603 - 6215Fax:                07171 / 603 - 6299Mail:                gutachterausschuss@schwaebisch-gmuend.de Rückfragen zu den Grundstücksverhältnissen (Grundbuch):Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - GrundbuchamtTelefon:                   07171 / 7969 - 0Telefax:                   07171 / 7969 - 148Mail:                        Poststelle@GBASchwGmuend.justiz.bwl.deKontaktformular:     https://amtsgericht-schwaebisch-gmuend.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Grundbucheinsicht+und+Grundbuchausdrucke