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Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein
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Aktuelles

Digitaler Bauantrag

Bericht zur Verbandsversammlung am 02.07.2025

Am Mittwoch, den 02.07.2025 fand in Mögglingen die Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein statt. Die umfangreiche Tagesordnung für die Vertreter der 5 Mitgliedskommunen (Bartholomä, Böbingen, Heubach, Heuchlingen und Mögglingen) wurde eröffnet vom Verbandsvorsitzenden Dr. Joy A. Alemazung.
 
Bericht über die Musikschule
Herr Pschorr berichtete über die erfolgreiche Arbeit der Musikschule. Es werden rund 900 Schülerinnen und Schüler von 25 Lehrkräften unterrichtet. Verschieden Aktionen der Musikschule (Tag der offenen Tür, Auftritte der Musikschule und eigene Konzerte) prägten das vergangene Jahr. Die erfolgreiche Arbeit der Musikschule zeige sich auch an der großen Zahl an Preisträgern bei den Regional- Landes- und Bundeswett­bewerben. Ein Teilnehmer ist sogar inzwischen im Bundesjugendorchester aufgenommen worden. Herr Pschorr informiert über die große Zahl von Schülern zur Entsendung an die „Junge Philharmonie und die Kooperation mit den Schulen und Kindergärten. Am Ende des Berichts informierte er über seinen anstehenden Eintritt in den Ruhestand. Nach 38 Jahren Leitung der Musikschule appellierte er an Gremium, die Wichtigkeit des Musikunterrichts auch in schwierigen Zeiten nicht aus den Augen zu verlieren. Nichts präge Kinder mehr als Musikunterricht im sozialen Miteinander und in vielen anderen Fähigkeiten. Musik verbinde Generationen und Gesellschaften und müsse daher für Familien auch stets bezahlbar bleiben. Die Verbandsversammlung bedankte sich für den Bericht mit Applaus. Herr Pschorr wird in einer Veranstaltung außerhalb der Verbandsversammlung noch offiziell verabschiedet.
 
Neue Musikschulleiterin
Anschließend stellte sich die Katharina Pschorr als künftige Leiterin der Musikschule dem Gremium vor. Sie erläuterte kurz ihren beruflichen Werdegang. Zuletzt leitete sie die Musikschule in Freudenstadt. Sie freue sich auf die neue Aufgabe und wolle die Musikschule Rosenstein in enger Kooperation mit den Mitgliedsgemeinden und ihren musiktreibenden Vereinen weiterentwickeln.
 
Änderung der Musikschulgebührensatzung
Angesichts der angespannten Haushaltslage 2025 wurde der Verbandsversammlung vorgeschlagen vom zweijährigen Überprüfungsmodus bezüglich der Musikschul­gebühren abzuweichen. Die jüngsten Personalkostenentwicklungen machten deutlich (u.a. durch das Sozialgerichtsurteil zu Lasten der Musikschulen und dem letzten Tarifabschluss), dass bereits für das kommende Schuljahr 2025/2026 eine Anpassung der Musikschulgebühren vorgenommen werden sollte. Geschäftsführer Kiwus erläuterte die Kalkulation und informierte das Gremium über die vorgeschlagenen Änderungen bei den verschiedenen Unterrichtsarten. Durch die vorgeschlagene durchschnittliche Gebührenerhöhung um ca. 5% soll zumindest ein Teil der Kostensteigerungen an die Nutzer weitergegeben werden. Die Verbandsversammlung stimmte der vorgeschlagenen Änderung der Musikschulgebührensatzung mit Wirkung zum 01.10.2025 einstimmig zu.
 
9. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans (hier auf Gemarkung Mögglingen)
Frau Kohler vom planenden Ingenieurbüro stadtlandingenieure GmbH erläuterte die vorgesehene Planänderung. Mit dem jetzigen Verfahren werde kein neues Baurecht geschaffen, sondern es erfolgt lediglich eine Berichtigung des FNPs im Bereich der inzwischen rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Hardt“ (rechtsverbindlich seit 21.06.2019) und „Vorderes Hardt, 3. Änderung“ (rechtsverbindlich seit 16.08.2024). Die „3. Änderung Vorderes Hardt“ steht im funktionalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Im Hardt“ und wird als „öffentliche Grünfläche – Zweckbestimmung Regenrückhaltung“ sowie private Grünflächen für die angrenzende Wohnbebauung festgesetzt werden.
Die Gemeindeverwaltung hatte in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro alle Stellungnahmen aufgeführt und einen Abwägungsvorschlag (vom 03.12.2024) zur Beschlussfassung vorbereitet (siehe Anlage). Der Gemeinderat hat der Planung zugestimmt und die VG Rosenstein beauftragt, die weiteren notwendigen Schritte zu einer Beendigung des Verfahrens durchzuführen.
Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde soll nach der Flächenverkleinerung bzw. Änderung des Plangebiets und dem langen Zeitraum seit der letzten Beteiligung eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.2 bzw. § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt werden. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der ersten Beteiligungsrunde wurden von Frau Kohler vorgetragen.
Die Verbandsversammlung nahm Kenntnis von der Abwägung und beschloss die erneute Offenlage nach § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB
 
Sachstand Digitalisierung
Verbandsvorsitzender Alemazung verweist auf die Wichtigkeit der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und bittet Frau Zang um den Sachstandsbericht beim Thema „Digitaler Bauantrag“. Die Leiterin der Baurechtsbehörde Martina Zang informiert das Gremium über die erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Anforderung. Seit einigen Monaten steht eine Portallösung zur Verfügung, um den digitalen Bauantrag, der seit 01.01.2025 verbindlich ist, bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Geschäftsführer Kiwus ergänzt den Bericht um zwei weitere Projekte, die derzeit in der Umsetzung sind (Einführung eines Dokumentenmanagementsystems und des elektronischen Rechnungseingangsworkflow).
 
Jahresabschluss 2024
Geschäftsführer Kiwus erläuterte den Jahresabschluss 2024 und dem verbesserten Ergebnis. Insgesamt konnte man das Rechnungsjahr mit rd. 250.000 Euro Verbesserung gegenüber der Haushaltsplanung abschließen. Zur Verbesserung trugen u.a. ein höheres Aufkommen an Baugenehmigungsgebühren bei, sowie Wenigerausgaben im Personal- und Sachkostenbereich. Der Verband ist schuldenfrei.
Die Verbandsversammlung nahm das Ergebnis erfreut zur Kenntnis und fasste einstimmig den Feststellungsbeschluss für das Rechnungsjahr 2024.
 
Haushaltsplan 2025
Verbandsvorsitzender Alemazung führte in das Thema ein. Geschäftsführer Kiwus erinnerte an die Vielzahl von Themen bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2025. So hätte beispielsweise die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst, die Umsetzung eines Urteils zu der Beschäftigungssituation der Lehrer an den Musikschulen und ein erstmals geltend gemachter Freistellungsanspruch der Personalvertretung die Personalausgaben beeinflusst.
Durch die derzeit eingebremste Baukonjunktur werde auch auf der Ertragsseite mit geringeren baurechtlichen Einnahmen als im Vorjahr gerechnet. Der Planansatz wurde von 188.000 Euro im Vorjahr auf nun 150.000 Euro gesenkt. Leider ergebe sich aufgrund der Erhöhungen der Aufwandsseite und dem Rückgang der Erträge ein doppelt belastender Faktor für die Verbandsumlage. Diese übersteige 2025 erstmals die 3-Millionen-Grenze. Die Anzahl der Stellen im Stellenplan bleibe konstant.
 
Es ergebe sich für das Jahr 2025 eine Verbandsumlage in Höhe von 3.012.000 Euro (Vorjahr 2.844.500 Euro). Auf eine entsprechende Nachfrage berichtet Geschäftsführer Kiwus, dass zum aktuellen Zeitpunkt, das Aufkommen der Baugenehmigungsgebühren sich noch knapp unter dem Planansatz befinde. Er sei zuversichtlich, dass zum Jahresende die Lücke auf der Ertragsseite geschlossen werden könne. Auf der Aufwandsseite verlaufe bisher alles plangemäß.
Die Verbandsversammlung beschließt einstimmig die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2025.
 
Spendenannahme - Eilentscheidung
Die Verbandsversammlung wurde über die Eilentscheidung einer Spendenannahme zum Jahresende 2024 mit 40.000 Euro zu Gunsten der Musikschule informiert.
 
Ergebnis der Finanzprüfung
Geschäftsführer Kiwus informiert über das Ergebnis der Finanzprüfung bei der VG Rosenstein durch die Gemeindeprüfungsanstalt für die Haushaltsjahre 2017 bis 2022 einschließlich der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020. Die umfangreichen Prüfungen wurden in der Zeit vom 27.11.2023 bis 11.11.2024 durchgeführt.
Insgesamt wurden seitens der GPA nur zwei wesentliche Feststellungen mitgeteilt. Zu den Feststellungen hat die Verwaltung eine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Stellungnahme hat die Kommunalaufsicht Ende März 2025 den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsverfahrens bestätigt. Die Kosten der GPA-Prüfung beliefen sich auf rund 12.000 Euro.
 
Es schloss sich eine kurze nichtöffentliche Sitzung an.

Informationen zur Grundsteuerreform

Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt.

Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.


Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert 
Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag 

3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag 

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.


Weitere Informationen

Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.

Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung gibt es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung.

 
BORIS-BW
Flyer Grundsteuerreform Finanzamt ((383,9 KB))
Flyer Grundsteuer 2025 ((339,8 KB))


FAQs

WARUM MUSS DIE GRUNDSTEUER NEU GEREGELT WERDEN?

Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung, also die Grundstückswerte (auch Einheitswerte genannt), sei „völlig überholt“ und ungerecht.

WIE WIRKT SICH DAS NEUE MODELL FÜR DIE BÜRGERINNEN UND BÜRGER AUS?

Eigentümerinnen und Eigentümern mussten bereits über eine Steuererklärung Angaben zu ihrem Grundstück machen. Anschließend erfolgte die Bewertung beim zuständigen Finanzamt. Das Ergebnis, also die Höhe des neuen Grundsteuerwerts und des Steuermessbetrags, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer in einem schriftlichen Bescheid des Finanzamts erfahren.

WIE BERECHNET SICH DIE NEUE GRUNDSTEUER IN BADEN-WÜRTTEMBERG?

Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz.Das neue Verfahren sieht bei Grundsteuer B folgende Schritte vor:

Einfach erklärt:Der Grundsteuerwert- und -messbescheidhttps://youtu.be/OsNqhFPbbJw

MEIN BESCHEID IST FEHLERHAFT. WAS KANN ICH TUN?

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, als Basis der Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid (Versand Januar 2025) können Sie sich gerne mit der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein in Verbindung setzen.

Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter „Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es bei Fragen?“

WAS PASSIERT, WENN ICH EINSPRUCH BEIM FINANZAMT EINGELEGT HABE?

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom Finanzamt Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.

Wichtig zu wissen:
• Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
• Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen.

MEIN MESSBETRAG HAT SICH STARK VERÄNDERT, KANN DAS SEIN?

Grundsätzlich ja. Durch die neue Berechnungsgrundlage kommt es in Einzelfällen zu starken Veränderungen. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform unvermeidlich. Denn die bisherigen Berechnungen basierten auf veralteten Werten und sind nicht mehr verfassungskonform.

Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein). Auch große Grundstücke mit älteren Häusern müssen mit einer Mehrbelastung rechnen.

INFORMATIONEN ZUM BODENRICHTWERT

Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgte auf Basis der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022. Die nächste Hauptfeststellung wird zum 01.01.2029 erfolgen. Bei Zweifel an der Richtigkeit des verwendeten Bodenrichtwertes kann mit dem Gutachterausschuss Kontakt aufgenommen werden.(Kontakt siehe unter „WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?“)

WAS IST DER HEBESATZ UND WO GIBT ES INFORMATIONEN ZUM HEBESATZ FÜR EIN GRUNDSTÜCK?

Mit dem Hebesatz bestimmt eine Kommune, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein. Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Der Gemeinderat legt die Hebesätze fest. Diese werden im Amtsblatt und auf der Homepage veröffentlicht.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BARTHOLOMÄ?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 334 Prozent, für die Grundsteuer A 457 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BÖBINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 263 Prozent, für die Grundsteuer A 712 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUBACH?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 280 Prozent, für die Grundsteuer A 660 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUCHLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 325 Prozent, für die Grundsteuer A 420 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN MÖGGLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 290 Prozent, für die Grundsteuer A 530 Prozent.

INFORMATIONEN DEN FINANZMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu

WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?

Rückfragen zu den Grundsteuerwert-/messbescheiden:Finanzamt Schwäbisch GmündHotline            07171 / 602 - 130E-Mail:            poststelle-83@finanzamt.bwl.deHomepage      https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu                        Steuerchatbot                        Termin- und Rückrufsystem                        Kontaktformular Rückfragen zu den Grundsteuerbescheiden:Steueramt Verwaltungsgemeinschaft RosensteinTelefon:        07173 / 91431 - 103Mail:             steueramt@rosenstein.de Rückfragen zu den Bodenrichtwerten:Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd:Telefon:          07171 / 603 - 6215Fax:                07171 / 603 - 6299Mail:                gutachterausschuss@schwaebisch-gmuend.de Rückfragen zu den Grundstücksverhältnissen (Grundbuch):Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - GrundbuchamtTelefon:                   07171 / 7969 - 0Telefax:                   07171 / 7969 - 148Mail:                        Poststelle@GBASchwGmuend.justiz.bwl.deKontaktformular:     https://amtsgericht-schwaebisch-gmuend.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Grundbucheinsicht+und+Grundbuchausdrucke

Jahresabschluss 2024 der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein

Der Jahresabschluss 2024 wird nicht mehr in den Rathäusern ausgelegt, sondern ist künftig auf der Homepage hier öffentlich zugänglich